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Obligatorisches

Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst reglementiert die Mittel, den Umgang mit Waffen und Munition, und beschreibt die verfolgten Ziele.
Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke:
 
Übernahme der Waffe ins Eigentum

Die persönliche Waffe kann bei der Entlassung aus der Armee ins Eigentum übernommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Stgw 90
  • vorweisen eines gültigen Waffenerwerbsscheins (nicht älter als 6 Monate);
  • Schiessnachweis: in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesprogramme (Obligatorisches Schiessen/Feldschiessen) absolviert und im militärischen Leistungsausweis eingetragen.

Die 4 Sicherheitsgrundregeln:

1. Alle Waffen sind immer als geladen zu betrachten, bis man sich selbst durch die PSK, bzw durch eine Entladekontrolle vom
    Gegenteil überzeugt hat.
2. Nie eine Waffe auf etwas richten, das man nicht treffen will.
3. Solange die Visiervorrichtung nicht auf das Ziel gerichtet ist, ist der Zeigefinger ausserhalb des Abzugsbügels zu halten.
4. Seines Zieles sicher sein.